Die Dienstreise

Wann beginnt sie? Wann endet sie?

Die Arbeitszeit beginnt i.d.R. im Büro bzw. am Arbeitsplatz. Somit gilt die Anfahrt von zuhause zum Arbeitgeber und zurück als Freizeit. Begründet wird dies mit der Verfügbarkeit der Leistung. Da der Arbeitnehmer während der Anfahrt dem Arbeitgeber nicht zur Leistungserbringung zur Verfügung steht, fällt dieser Zeitraum nicht unter die bezahlte Arbeitszeit. Diese beginnt i.d.R. mit dem Betreten des Arbeitsplatzumfeldes - z.B. Betriebsgelände oder Büro.

Ob Dienstreisen auf die Arbeitszeit angerechnet werden, wird auch vom Arbeitsrecht beeinflusst. Grundsätzlich darf die Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten werden. Hier hängt es davon ab, ob der Arbeitgeber dem Mitarbeiter z.B. für die Anreise im Zug Arbeit mitgegeben hat. Bearbeitet der Arbeitnehmer während der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel betriebliche Unterlagen, gilt diese Zeit als Arbeitszeit.

Anders als die Anfahrt zur regelmäßigen Arbeitsstätte gilt die eigene Autofahrt zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Termin als Arbeitszeit. Nur wenn es der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlässt, ob er während der Anreise arbeitet, gilt diese Zeit als Ruhezeit.

Solange Reise- und Wegezeiten in die reguläre Arbeitszeit fallen, müssen diese vergütet werden. Dabei spielt die Art der Fortbewegung keine Rolle. Dies kann jedoch durch eine individuelle Klausel im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Wenn die Reisezeit außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit liegt, gilt der jeweilige Einzelfall.

Wenn die Reisezeit zur beruflichen Tätigkeit gehört, z.B. bei Fernfahrern oder in der Personenbeförderung, fällt diese grundsätzlich in die Arbeitszeit. Das betrifft natürlich auch Außendienstmitarbeiter oder Vertriebsmitarbeiter beim Kundenbesuch.

Da es in diesem Bereich keine abschließenden rechtlichen Vorgaben gibt, sollte der Arbeitnehmer bei erhöhter Reisetätigkeit vorab mit dem Arbeitgeber schriftlich klären, welche Kosten vom Unternehmen übernommen werden.

Hinweis: Wir geben hier nur eine erste Information. Die Beratung durch einen Fachanwalt soll hierdurch nicht ersetzt werden.
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